Warnung vor Privatfahrten mit dem FBG-Dienstwagen
Im Bereich der Landwirtschaftskammer Niedersachsen gibt es zurzeit drei „Dienstwagenmodelle“:
- Dienstwagen der LWK
- Dienstwagen der Forstbetriebsgemeinschaft (FBG=Kunden)
- Privater dienstlich eingesetzter Wagen
LWK-Fahrzeuge = Mitnutzung in Prüfung, zZt. nicht
Zurzeit dürfen ausschließlich privat eigene, dienstlich eingesetzte Wagen privat genutzt werden. Bei den beiden anderen Modellen (LWK/FBG) ist eine Privatfahrt nicht gestattet. Für die LWK-Fahrzeuge wird eine private Mitnutzung vom Geschäftsbereich Verwaltung (GB1) in Oldenburg geprüft. Ob möglicherweise eine 1%-Regelung zzgl. einer km-Pauschale für die privat gefahrenen km am Ende für die Kollegen und Kolleginnen herauskommt, kann noch nicht gesagt werden. Der BDF wird sich weiterhin für eine lebensnahe Lösung stark machen.
FBG-Fahrzeug = Vorteilsnahme im Amt
Für die FBG-Fahrzeuge gilt ein absolutes Verbot der privaten Mitnutzung, das es dienstrechtlich „Vorteilsnahme im Amt“ darstellt. Dies gilt auch dann, wenn nach Fahrtenbuch die FBG dem Bediensteten eine km-Entschädigung in Rechnung stellt. Damit ist lediglich dem „Geldwertenvorteil“ aus Sicht der Finanzverwaltung (Steuer) Rechnung getragen. Dienstrechtlich bleibt es bei dem Tatbestand „Vorteilsnahme im Amt“. Hier sieht der BDF keine andere Möglichkeit.
Deswegen kann der BDF seinen betroffenen Mitgliedern nur raten, keine Privatfahrten mit den Dienstwagen der FBG (und auch zzt. der LWK) zu tätigen!