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BDF Stellungnahme zur Novelle des neuen Kammergesetz

Erstellt von LV | | LWK

Gesetzliche Verankerung der Privatwaldbetreuung im LWK-Gesetz

Die Privatwaldbetreuung über die Landwirtschaftskammer genießt große Akzeptanz beim Waldbesitz, ist kosteneffizient und wird über die Landesgrenzen hinaus als vorbildlich angesehen. Dieses Modell besticht durch die Kombination von weitgehend unentgeltlicher Beratung mit bezahlbaren Dienstleistungsangeboten „aus einer Hand“ und sollte daher grundsätzlich beibehalten und weiterentwickelt werden. Hierzu gehört unserem Erachten, dass diese Aufgabe explizit im LWK-Gesetz verankert bleibt. Die Streichung dieser Aufgabe im Gesetzesentwurf führte bereits zu massiver Verunsicherung bei den Forstleuten der Landwirtschaftskammer und auch der Verweis auf gesetzliche Regelungen andernorts führen hier nicht zu einem Vertrauensgewinn!

 

Die weitaus meisten Waldbesitzer in Niedersachen sind Kleinwaldbesitzer mit begrenzten fachlichen Kenntnissen und technischen Voraussetzungen für die Waldbewirtschaftung. Eine intensive, öffentlich-rechtlich organisierte und unabhängige Beratung ist der Schlüssel für die Umsetzung waldpolitischer Ziele im Privatwald und somit im originären Interesse des Landes. Eine Finanzierung dieses Beratungsaufwandes durch das Land sollte daher ebenfalls gesetzlich abgesichert werden.

Wahlen zur Kammerversammlung

Der unvermindert fortschreitende Strukturwandel in der Landwirtschaft führt zu immer größeren Betrieben, die aufgrund ihrer Professionalisierung und Spezialisierung zunehmend land-wirtschaftliche Beratungs- und Dienstleistungsangebote außerhalb der LWK nachfragen. Ganz anders ist die Entwicklung im Bereich der Forstwirtschaft. Die Anzahl der privaten Forstbetriebe, i. d. R. Kleinwaldbesitzer, ist konstant bis leicht steigend, die Waldbesitzer sind immer weniger in der Lage, ihre Betriebe eigenständig zu bewirtschaften und sind daher auf das Betreuungsangebot der LWK angewiesen.

Vor diesem Hintergrund ist unseres Erachtens eine stärkere Vertretung der Waldbesitzer in der Kammerversammlung geboten. Gemäß § 7 Absatz 1 des gültigen LWK-Gesetzes sind aber nur Waldbesitzer mit einer Forstbetriebsfläche von mindestens 20 ha wahlberechtigt (wenn sie nicht gleichzeitig 2 ha Landwirtschaft haben). Das heißt, die große Mehrheit der niedersächsischen Waldbesitzer (Durchschnittsgröße < 10 ha) ist von der Wahl ausgeschlossen. Eine Absenkung der Mindestgröße für Forstbetriebe auf 2 ha (wie in der Landwirtschaft) halten wir daher angemessen.

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