Flora-Fauna-Habitate

Erstellt von LV |

Umsetzung der FF-Richtlinie sorgt für Chaos in Niedersachsens Wäldern

Die niedersächsischen Landkreise und kreisfreien Städte sind derzeit dabei die FFH-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Die Vorgaben aus dem fachlich zuständigen Umweltministerium sind zwar in diversen Erlassen geregelt, diese Erlasse strotzen jedoch von unverbindlichen Rechtsbegriffen, so dass jeder Bearbeiter bei den UNBs sich seinen „Senf“ daraus ziehen kann. Es herrscht „Sachbearbeiter-Willkür“. Der Waldbesitzer weiß nicht wohin die Reise geht.

Es scheint Absicht der Landesregierung zu sein, auf diese Weise die Verantwortung abzugeben.

Dabei geht es für die niedersächsischen Wälder um einen nicht geringen Flächenanteil.

Ziel der Richtlinie ist zunächst die Erhaltung eines bestimmten Zustands in den vorher definierten Lebensräumen. Dass die Konservierung eines bestimmten Zustands – wie alle Förster wissen- in einem dynamischen Ökosystem wie dem Wald unmöglich ist, scheint vielen mit dem Thema Beschäftigten nicht klar zu sein oder man will auf kaltem Weg die ungeliebte Waldnutzung untersagen, ohne dass Entschädigungen für den Waldbesitzer fällig werden.

Die fehlenden oder unpräzisen Vorgaben führen nun zu Regelungen, die in den einzelnen Landkreisen vom örtlichen Willen geprägt sind. Dieser Wille führt zu einem Flickenteppich von Regelungen.

Es gibt Naturschutzgebietsverordnungen, es gibt LSG VO. In vielen Regionen versuchen nun die UNBs Regelungen zu treffen, die den örtlichen Wünschen der amtlichen oder selbsternannten Naturschützer entsprechen aber mit der FFH-Richtlinie nichts zu tun haben. Das Niedersächsische Umweltministerium trägt dazu in erheblichem Maße bei, indem es sich weigert, verbindliche Vorgaben für die UNBs zu erlassen. Das Ministerium verweigert sich seiner Fachaufsicht gegenüber den Landkreisen und kreisfreien Städten mit dem Argument, dass die Verordnungen im eigenen Wirkungskreis der Landkreis und kreisfreien Städte liegen.

Es steht zu befürchten, dass in nicht geringem Umfang Gerichte über die Zulässigkeit der Verordnungen entscheiden müssen.

Für den Waldbesitzer geht es um Eingriffe in sein Eigentum, die eigentlich entschädigungspflichtig sind aber unter dem Begriff der „Sozialpflichtigkeit“ versteckt werden.

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